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Know-how und News rund um Immobilien
Luftaufnahmen

Immobilien aus neuer Perspektive

Hast Du schon einmal daran gedacht, deine zukünftige Immobilie aus der Vogelperspektive zu erleben? Mit unseren Drohnenaufnahmen ist das ganz einfach möglich. Durch hochwertige Bilder und Videos aus der Luft präsentieren wir dir unsere Objekte aus Blickwinkeln, die sonst kaum zugänglich sind – ein echter Mehrwert, um das gesamte Potenzial eines Grundstücks zu erfassen.

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Luftaufnahmen

Immobilien aus neuer Perspektive
Luftaufnahme

Hast Du schon einmal daran gedacht, deine zukünftige Immobilie aus der Vogelperspektive zu erleben? Mit unseren Drohnenaufnahmen ist das ganz einfach möglich. Durch hochwertige Bilder und Videos aus der Luft präsentieren wir dir unsere Objekte aus Blickwinkeln, die sonst kaum zugänglich sind – ein echter Mehrwert, um das gesamte Potenzial eines Grundstücks zu erfassen.

Gerade bei Immobilien mit großen Grundstücken oder besonderen Außenanlagen helfen Luftaufnahmen dabei, die Größe und das Layout des Grundstücks optimal zu verstehen. Es wird anschaulich sichtbar, wie das Objekt im Kontext des gesamten Grundstücks und der Nachbarschaft liegt.

Deine Vorteile als Käufer:in

  • Volle Transparenz: Du erhältst einen klaren Überblick über die Immobilie, das Grundstück und die Umgebung – ohne vor Ort sein zu müssen.
  • Effiziente Entscheidung: Mit den Luftaufnahmen kannst du besser abwägen, ob ein Objekt wirklich zu deinen Vorstellungen passt, bevor du zur Besichtigung gehst.

Deine Vorteile als Verkäufer:in

  • Höhere Aufmerksamkeit: Luftaufnahmen stechen sofort ins Auge und machen deine Immobilie einzigartig.
  • Bessere Vermarktung: Interessenten können das Objekt schneller einschätzen und zeigen mehr Bereitschaft, eine Besichtigung zu vereinbaren.
  • Ein Blick auf die Umgebung: Durch die Vogelperspektive wird nicht nur die Immobilie, sondern auch ihre Lage im Kontext der Umgebung sichtbar.

So führen wir die Aufnahmen durch

Unsere erfahrenen Drohnenpiloten setzen modernste Drohnentechnologie ein, um gestochen scharfe und stabile Bilder zu liefern. Vor Ort prüfen wir zunächst die Gegebenheiten und planen die Aufnahmen sorgfältig, um das Beste aus jedem Objekt herauszuholen. Anschließend erstellen wir Aufnahmen aus verschiedenen Höhen und Winkeln – von breiten Übersichten bis hin zu detaillierten Nahaufnahmen. Natürlich halten wir dabei alle gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsstandards ein.

 

360° Rundgang

Immobilien virtuell erleben

Stell Dir vor, du könntest deine Immobilie so präsentieren, dass sie Interessierte auf der ganzen Welt begeistert – ohne dass sie dafür vor Ort sein müssen. Genau das ermöglichen wir dir mit unserem innovativen 360° Rundgang. Potenzielle Käufer:innen können dein Objekt virtuell betreten und sich frei darin bewegen. So entsteht ein realistisches Erlebnis, das eine perfekte Ergänzung zur klassischen Besichtigung darstellt.

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360° Rundgang

Immobilien virtuell erleben
360 Grad Rundgang

Stell Dir vor, du könntest deine Immobilie so präsentieren, dass sie Interessierte auf der ganzen Welt begeistert – ohne dass sie dafür vor Ort sein müssen. Genau das ermöglichen wir dir mit unserem innovativen 360° Rundgang. Potenzielle Käufer:innen können dein Objekt virtuell betreten und sich frei darin bewegen. So entsteht ein realistisches Erlebnis, das eine perfekte Ergänzung zur klassischen Besichtigung darstellt.

Deine Vorteile als Verkäufer:in

  • Mehr Aufmerksamkeit für deine Immobilie: Ein 360° Rundgang hebt dein Angebot deutlich von der Masse ab und zieht mehr Interessierte an.
  • Zeitersparnis: Nur wirklich interessierte Personen nehmen Kontakt auf, da sie sich bereits online ein umfassendes Bild gemacht haben.
  • Bessere Vermarktungschancen: Durch die moderne Präsentation erreichst du auch Menschen, die weit entfernt wohnen oder wenig Zeit für Besichtigungen haben.
  • Präzise Grundrisse inklusive: Neben dem Rundgang erstellen wir für dich einen klaren, übersichtlichen Grundriss, der alle relevanten Informationen gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) enthält – die professionelle Basis für die optimale Vermarktung.

 

Die Vorteile für Interessierte

  • Bequem und flexibel: Interessierte können deine Immobilie jederzeit und von überall virtuell besichtigen – egal, ob vom Sofa aus oder unterwegs.
  • Realistische Eindrücke: Der Rundgang ermöglicht einen authentischen Blick auf die Immobilie, von der Raumaufteilung bis hin zu Details, die auf Fotos oft nicht sichtbar sind.
  • Bessere Planung: Mit einem genauen Grundriss und dem virtuellen Rundgang können Kaufinteressierte schneller beurteilen, ob die Immobilie zu ihren Vorstellungen passt, und die Entscheidung leichter treffen.

Mit unserem 360° Rundgang und den ergänzenden Tools bieten wir dir nicht nur eine innovative Möglichkeit, deine Immobilie zu präsentieren, sondern schaffen auch ein rundum überzeugendes Erlebnis für Käufer. Das Ergebnis? Schnellerer Verkaufserfolg und zufriedene Interessent:innen!

Energieausweis

Dein Schlüssel zu einem energieeffizienten Zuhause

Der Energieausweis spielt eine zentrale Rolle bei der Immobilienvermittlung. Er gibt dir einen klaren Überblick über die Energiekosten, die verwendeten Baumaterialien und mögliche Schwachstellen in der Energieeffizienz. Damit du die bestmögliche Grundlage für deine Entscheidung hast, lassen wir Bedarfsausweise ausschließlich von zertifizierten Gebäude- und Energieberater:innen erstellen. Diese überzeugen durch eine detaillierte Analyse und bieten deutlich mehr Aussagekraft als einfache Verbrauchsausweise.

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Glossar

A

Abbruchantrag

Für bauliche Anlagen sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, ist ein Abbruchantrag bzw. eine Abbruchgenehmigung nicht erforderlich. Dies gilt unter anderem auf für: - Gebäude bis 300 m³ umbauten Raum - Schwimmbecken - Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Werbeanlagen - … Jedoch steht man in der Pflicht, die Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden § 65 Abs. 3 und 4 BauO NRW, einzuhalten. Hat das Gebäude einen umbauten Raum von mehr als 300 m³ oder beinhaltet schadstoffhaltige Bauteile, muss ein Abbruchantrag gestellt werden. Dieser muss alle Formulare und Unterlagen (Zeichnungen, Lagepläne, Bescheinigungen, Konzepte etc.) sowie die Benennung des Abbruchsunternehmens enthalten und muss mindestens in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.

Altlast

Der umgangssprachlich anmutende Begriff Altlast bezeichnet in der Raumplanung einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) oder des Grundwassers (Grundwasserverschmutzung) aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist. „Altlasten“ im Sinne dieses Gesetzes sind: - Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Auflassungsvormerkung

In der Regel dauert es nach dem Abschluss eines Kaufvertrages einige Zeit, bis der neue Erwerber auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung wird der Erwerber davor geschützt, dass der Verkäufer die Immobilie eventuell noch ein zweites Mal veräußert.

B

Bauantrag

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. In Deutschland werden Einzelheiten durch die Bauordnung und die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (z. B. Architekt) erforderlich. Unter seiner Verantwortung werden die Bauvorlagepläne, Berechnungen usw. erstellt. Er unterzeichnet diese Unterlagen sowie die Bauantragsformulare, ebenso wie der Bauherr.

Baulast

Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte dem Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Beispiel: Die Abstandflächen für ein Bauvorhaben können auf dem Baugrundstück nicht untergebracht werden. Der Nachbar gestattet die Eintragung einer Baulast, dass sich die fehlende Abstandsfläche auf sein Grundstück erstrecken kann.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. In einem Bebauungsplan wird die Art und Weise geregelt, in der eine Bebauung von Grundstücken möglich ist und die daraus resultierende Nutzung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen. Erstellt wird ein Bebauungsplan von der zuständigen Gemeinde. Diese legt in einer Satzung zunächst fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Regel gilt ein Bebauungsplan nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern für jeweils einen Teil davon, beispielsweise einen Ortsteil oder eine Grundstücksgruppe. Üblicherweise besteht ein Bebauungsplan aus zwei Teilen:

Teil A: Planzeichnung, welche im Maßstab 1:500 beziehungsweise 1:1000 bei größeren Plangebieten erstellt wird, und auf einer amtlichen Flurkarte basiert

Teil B: Text; hier finden sich die Vorgaben zur Bebauung in textlicher Form

Bestellerprinzip

Durch das Bestellerprinzip wurde geregelt, dass bei der Wohnungsvermittlung die Person die Maklerkosten übernehmen muss, die den Auftrag erteilt hat. Das kann je nach Fall sowohl der Vermieter als auch der Mieter sein. Grundsätzlich findet das Prinzip nur bei Vermietung, nicht aber bei Verkauf einer Immobilie Anwendung.

Brutto-Grundfläche

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der, bezogen auf die jeweilige Gebäudeart, marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Bei der Ermittlung des Flächeninhalts sind die den Regelherstellungskosten zu Grunde liegenden Berechnungsvorschriften anzuwenden. Nicht dazu gehören Grundflächen von nicht nutzbaren Dachgeschossen (Höhe < 1,25m) oder konstruktiv bedingten Hohlräumen (DIN 277).

C

Courtage

Die Courtage, auch Provision genannt, ist das zu zahlende Entgelt an den Makler für seine Tätigkeiten während des gesamten Immobiliengeschäftes und wird in der Regel nach Beurkundung des Kaufvertrages in Rechnung gestellt.

D

Denkmalschutz

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (Ensembleschutz). Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden, und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

E

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Man unterscheidet zwischen Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweisen.

Bedarfsenergieausweis: Der Bedarfsenergieausweis wird mit Hilfe eines Energiebilanzverfahrens erstellt, bei dem viele verschiedene Faktoren des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt werden. Diese Methode erlaubt eine genauere Analyse von Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten, ist aber auch deutlich teurer.

Verbrauchsausweis: Der Verbrauchsausweis ist preisgünstiger, aber auch weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis. Er weist die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes aus. Hierzu zählen die Heizung und Warmwasserbereitung. Beides wird in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Bei Nichtwohngebäuden kommen Werte für Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung hinzu. Meist werden hierzu die letzten drei Heizkostenabrechnungen benötigt. Da allerdings jeder Mensch auf individuelle Weise heizt, lassen sich auf Grundlage dieses Ausweises nur bedingt Aussagen über den künftigen Energieverbrauch machen.

Erschließungskosten

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. Erschließung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

F

Fälligkeitsmitteilung

Erst wenn alle Formalitäten beim Immobilienkauf erledigt sind wird der Käufer per Fälligkeitsmitteilung vom Notar schriftlich aufgefordert, den Kaufpreis zu entrichten.

G

Genehmigungsfreistellung

Eine Genehmigungsfreistellung, auch Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren, ist ein in den Bauordnungen der Bundesländer geregeltes bauordnungsrechtliches Verfahren bei der Errichtung von kleineren und mittleren Bauvorhaben. Im Gegensatz zum sonst erforderlichen Baugenehmigungsverfahren findet keine Prüfung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, sondern Bauherrn und Architekt obliegt eigenverantwortlich die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.

Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben sind: Grundsteuern, Abfallgebühren, Straßenreinigungskosten, Abwassergebühren, Oberflächenwassergebühren, Winterdienst. Die Kommunen erteilen jährlich einen Bescheid über die Grundbesitzabgaben an den offenkundigen Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Geführt wird das jeweilige Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die einmalig beim Erwerb eines Grundstücks erhoben wird. Voraussetzung ist eine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz. Der Steuersatz in NRW beträgt derzeit 6,5 %. Steuerschuldner sind bei einem Grundstückskaufvertrag der Käufer und der Verkäufer als Gesamtschuldner. Jedoch wird in den meisten Grundstückskaufverträgen vereinbart, dass der Käufer die Zahlung alleinig übernimmt. Eine derartige Vereinbarung ist jedoch für das Finanzamt nicht bindend. Falls mehrere Personen Erwerber der Immobilie sind, z.B. ein Ehepaar, wird die Grunderwerbsteuer entsprechend aufgeteilt. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nur inländische Grundstücke. Das sind in erster Linie: unbebaute Grundstücke, Gebäude, Anteile an Grundstücken (Miteigentumsanteile, z.B. bei mehreren Eigentümern), Eigentumswohnungen, Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Grundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet.
In der Definition der Grundschuld unterscheidet man zwischen Briefgrundschuld und Buchgrundschuld. Die Buchgrundschuld wird ausschließlich in das Grundbuch eingetragen, während für die Briefgrundschuld zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Die Briefgrundschuld dient als Absicherung für einen Kredit, meist eine Baufinanzierung. Die Briefgrundschuld erlaubt es dem Kreditinstitut, das im Besitz des Grundschuldbriefes ist, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit als Besitzer in das Grundbuch eingetragen zu werden und damit das Recht erhält das Grundstück zu veräußern. Mit dem Verkauf wird dann die nicht bediente Kreditsumme getilgt. Ist die Briefgrundschuld einmal eingetragen, hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr selbst sein Eigentum zu veräußern. Er tritt mit der Briefgrundschuld alle seine Rechte ab, solange die Kreditschuld nicht beglichen ist. Ist die Kreditschuld komplett getilgt, wird der Besitzer wieder in das Grundbuch eingetragen und erhält damit auch alle seine Rechte zurück das Grundstück zu veräußern.

K

Kaufnebenkosten

Jeder Immobilienerwerb ist mit Kaufnebenkosten verbunden. So muss jeder Kauf in Deutschland notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen werden. Die dabei entstehenden Kosten betragen etwa 1,5 bis 1,7 % des Kaufpreises. Zudem verlangt auch der Staat mit der Grunderwerbsteuer in Höhe von aktuell 6,5 % (in NRW) des Kaufpreises seinen Teil. Wird die Immobilie über einen Makler erworben, fallen weitere Ausgaben, meist in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises an. Damit rangieren sich die Kaufnebenkosten je nach Bundesland und Erwerbsituation zwischen 6 und 12 % des Kaufpreises.

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Zu den Kommunalabgaben gehören v.a. die Gemeindesteuern,  Gebühren (Müllgebühren), Beiträge und die sonstigen an die Gemeinden zu entrichtenden Abgaben (z.B. Konzessionsabgaben). Diese Abgaben sind im Kommunalabgabengesetz beschrieben und festgelegt.

L

Leitungsrecht

Ein Leitungsrecht ist in Deutschland ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitungen (Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telefon usw.) auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben.

Liegenschaftskataster

Unter Kataster wird im Allgemeinen ein Register, eine Liste oder eine Sammlung von Dingen oder Sachverhalten mit Raumbezug verstanden. Im engeren Sinne steht das Kataster, genauer gesagt das Liegenschaftskataster, für das flächendeckende Register sämtlicher Flurstücke (Parzellen, Grundstücke) und deren Beschreibung eines Landes. In einem beschreibenden Teil (Liegenschaftsbuch) und in Karten (Liegenschaftskarte) werden die geographische Lage, die baulichen Anlagen – die Liegenschaften –, sowie die Art der Nutzung und Größe beschrieben.

N

Nießbrauchrecht

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.

Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der (genehmigten) Benutzungsart oder die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage. Auch die Nutzungsänderung ist grundsätzlich "Vorhaben" i.S. des § 29 BauGB, es sind daher die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit einschlägig. Des Weiteren besteht für die Nutzungsänderung ebenso wie für die Errichtung, der Änderung und den Abriss einer baulichen Anlage das Erfordernis einer Baugenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften in den Landesbauordnungen, wobei jedoch in den Landesbauordnungen eine Vielzahl von Nutzungsänderungen genehmigungsfrei gestellt werden.

T

Teilungserklärung

Der Teilungserklärung ist zu entnehmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentume sind. Vor allem bei Mehrfamilienhäusern, in denen die Wohnungen verschiedenen Eigentümern gehören, muss exakt definiert sein, wie die Besitzverhältnisse aufgeteilt sind.

U

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Finanzamts. Im Fall des Kaufs einer Immobilie besagt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Soll ein Eigentümerwechsel in das Grundbuch eingetragen werden, so ist für diese Eintragung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

V

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs einer Sache an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen.

W

Wegerecht

Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

privatrechtlich: durch schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag) oder durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit
öffentlich-rechtlich: durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast

Wertermittlung

Mit Wertermittlung bezeichnet man den Vorgang der Ermittlung eines verlässlichen Markt- bzw. Verkehrswerts, oder Beleihungswerts eines beliebigen Wirtschaftsguts. In der Immobilienbranche sind dies vor allem bebaute oder unbebaute Grundstücke und deren aufstehende Gebäude.

Marktwert: Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert einer Immobilie, der bei einer Veräußerung zu erzielen ist.
Sachwert: Der Sachwert ist der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Bodenwert und dem Bauwert der errichteten Immobilie ergibt.

Wohnfläche

Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören.

Wohnrecht

Als Wohnrecht, in Deutschland auch Wohnungsrecht, bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

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